| 1.) Nebenkosten
bei Kaufverträgen |
|
-
Grunderwerbsteuer vom
Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung
oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
-
Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
1 %
-
Kosten der Vertragserrichtung
und grundbücherlichen Durchführung nach
Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des
jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen
für Beglaubigungen und Stempelgebühren
-
Verfahrenskosten
und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (Länderweise
unterschiedlich)
-
Förderungsdarlehen
bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme
durch den Erwerber: Neben der laufenden
Tilgungsrate außerordentliche Tilgung
bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw.
Verkürzung der Laufzeit möglich.
Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme
eines Förderungsdarlehens.
-
Allfällige
Anliegerleistungen laut Vorschreibung
der Gemeinde (Aufschließungskosten
und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes)
sowie Anschlussgebühren und –kosten
(Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)
-
Vermittlungsprovision (gesetzlich
vorgesehene Höchstprovision)
A
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
- Liegenschaftsanteilen, an denen
Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet
wird
- Unternehmen aller Art
- Abgeltungen für Superädifikate
auf einem Grundstück
|
bei
einem Wert
- bis € 36.336,42 je 4%
- von € 36.336,43 bis € 48.448,49
je € 1.453,46
- ab € 48.448,49 je 3%
von beiden Auftraggebern
(Verkäufer und Käufer) jeweils
zuzüglich 20% MwSt.
|
B
bei Optionen:
- 50% der Provision gem. Punkt 7.A,
welche im Fall des Kaufes durch den
Optionsberechtigten angerechnet werde
|
|
| 2.) Nebenkosten
bei Mietverträgen |
|
-
Vergebührung
des Mietvertrages (§ 33 TP
5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses
(inkl. USt), höchstens das 18fache
des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer
1% des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in
dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter,
Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die
Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.
Bei befristeten Bestandverträgen über
Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren
ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen
des Jahreswertes begrenzt.
-
Vertragserrichtungskosten nach
Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des
jeweiligen Urkundenerrichters.
-
Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird
der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht
aus:
- Haupt- oder Untermietzins
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche
Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere
Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
oder sonstige zusätzliche Leistungen
des Vermieters.
A) Vermittlung durch
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig
Verwalter des Gebäudes ist, in dem
sich der Mietgegenstand befindet
Höchstprovision
zuzüglich 20 % Ust. bei
Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über
Wohnungen, Einfamilienhäuser
und Geschäftsräumen
aller Art
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter
|
unbestimmte
Zeit / Frist mehr als 3 Jahre |
3
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der Abgeltungen
|
3
Bruttomonatsmietzinse |
Frist
genau 3 Jahre |
3
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen |
2
Bruttomonatsmietzinse
|
| bei
Verlängerung auf mehr als 3
Jahre oder unbestimmte Zeit |
----- |
Ergänzung
auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
Geschäftsräume sowie Wohnungen,
die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
(MRG) unterliegen (wie beispielsweise
Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein-
und Zweifamilienhäusern) können
beliebig befristet werden.
Beträgt die Frist
weniger als 2 Jahre,
kann 1 Bruttomonats-mietzins
als Provision mit dem Mieter vereinbart
werden, beträgt sie mindestens
2, aber höchstens 3 Jahre,
so sind 2 Bruttomonatsmietzinse
zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit
der Ergänzung auf drei Bruttomonats-mietzinse.
Die Überwälzung
der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse)
auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart
werden.
B) Untermietverträge über einzelne
Wohnräume, unabhängig
von Dauer
| Vermieter |
Mieter |
| 1
Bruttomonatsmietezins
|
1
Bruttomonatsmietzins |
C) Vermittlung durch Immobilienmakler,
der gleichzeitig Hauverwalter des Gebäudes
ist, in dem sich der Mietgegenstand
befindet
Höchstprovision zuzüglich 20 %
Ust. bei vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über
Wohnungen (auch Eigentums-wohnungen, wenn
der Auftraggeber Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist)
| Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
| unbestimmte
Zeit / Frist 3 oder mehr Jahre |
2
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen |
2
Bruttomonatsmietzinse |
Haupt- oder Untermietverträge über
Geschäftsräume, Eigentumswohnungen
(wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über
einzelne Wohnräume unterliegen derselben
Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler,
der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden
Gebäudes ist (s. oben A.).
Für die Berechnung
der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer
nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen,
wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen
an einer Wohnung handelt, bei der nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe
des Mietzinses nicht frei vereinbart werden
darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen
in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich
mit dem Vormieter vereinbart werden.
|
|
| 3.) Nebenkosten
bei Hypothekardarlehen |
|
- Vergebührung des Darlehensvertrages ...
0,8 %
bei Kontokorrentkrediten mit einer
Laufzeit über 5 Jahre ... 1,5 %
- Grundbuchseintragungsgebühr ...
1,2 %
- Allgemeine Rangordnung für die
Verpfändung ... 0,6 %
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach
dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Barauslagen für Beglaubigungen
und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut
Sachverständigentarif
-
Vermittlungsprovision: darf
den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen,
sofern die Vermittlung im Zusammenhang
mit einer Vermittlung gemäß § 15
Abs. 1 IMVO steht. Besteht ein solcher
Zusammenhang, so darf die Provision oder
sonstige Vergütung 5 % nicht übersteigen.
|
|
| 4.) Nebenkosten
bei Pachtverträgen |
|
-
Vergebührung
des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes)
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen
Jahresbruttopachtzinses.
-
Vertragserrichtungskosten
nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
- Vermittlungsprovision
a) Pachtverhältnisse
insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von
Liegenschaften oder Liegenschafts-teilen darf
mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart
werden, die mit einem Prozentsatz des auf die
Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt
ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer 5% des auf 5 Jahre
entfallenden
Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
- bis zu 6 Jahren 5%
- bis zu 12 Jahren 4%
- bis zu 24 Jahren 3%
- über 24 Jahre 2%
jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Zugehör
darf zusätzlich jeweils eine Provision von
3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden.
b) Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher
Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
- bis zu 5 Jahren 5 %
- bis zu 10 Jahren 4 %
- über 10 Jahre 3 %
jeweils zuzüglich 20 % Ust
Für die Vermittlung von
Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungs-gegenständen
darf mit dem Verpächter oder Vorpächter
5% des vom Pächter hiefür geleisteten
Betrages vereinbart werden.
|
| 5.) Grundlagen
der Maklerprovision |
|
§ 6 Maklergesetz (Abs.
1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung
einer Provision für den Fall verpflichtet,
dass das zu vermittelnde Geschäft durch
die vertrags-gemäße verdienstliche
Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten
zustande-kommt.
§ 6 Maklergesetz (Abs.
3) Der Makler hat auch dann Anspruch
auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit
zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem
nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges
Geschäft zustandekommt.
§ 6 Maklergesetz (Abs.
4) Dem Makler steht keine Provision
zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts
wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem
Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.
Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem Makler und
dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen
könnte, hat der Makler nur dann einen
Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis
hinweist.
§ 7 Maklergesetz (Abs.
1) Der Anspruch auf Provision entsteht
mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch
auf einen Vorschuss.
§ 10 Maklergesetz. Der
Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer
Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
§ 15 Maklergesetz (Abs.
1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber,
etwa als Entschädigung oder Ersatz für
Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne
einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg
einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur
Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig,
dass
-
das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäftes
erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
-
mit dem vom Makler vermittelten
Dritten ein anderes als ein zweckgleich-wertiges
Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung
des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich
des Maklers fällt;
-
das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustandekommt,
weil der Auftraggeber dieser die ihm vom
Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum
Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern
mit einer anderen Person zustandekommt, weil
der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekanntgegeben hat, oder
-
das Geschäft nicht
mit dem vermittelten Dritten zustandekommmt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches
Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
§ 15 Maklergesetz (Abs.
2) Eine solche Leistung kann bei einem
Alleinvermittlungsauftrag weiters für
den Fall vereinbart werden, dass
-
der Alleinvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen
Grund vorzeitig aufgelöst wird;
-
das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertrags-widrig durch die Vermittlung eines
anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers
zustandegekommen ist, oder
-
das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung
eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Maklers zustandegekommen ist.
§ 15 Maklergesetz (Abs.
3)Leistungen nach Abs 1 und Abs 2
gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336
ABGB..
Eine Vereinbarung nach § 15
MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern
schriftlich zu treffen.
|
|
| 6.) Konsumentenschutzbestimmungen |
|
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler
hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler
einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher
durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich
der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe
der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen;
auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6
Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn
der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht
auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung
der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
die Übersicht entsprechend richtig zu stellen.
Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens
vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs
4 MaklerG.
§ 30 b KSchG (2) Der
Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3
Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich
mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls
auch sämtliche Umstände, die für
die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts
wesentlich sind.
Anmerkung: Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs
können Immobilienmakler
auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers
als Doppelmakler tätig
sein. Wird
der Immobilienmakler auftragsgemäß nur
für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes
tätig, hat er dies dem
Dritten mitzuteilen.
|
|
| 7.) Steuerliche
Auswirkungen bei Veräusserung |
|
-
Veräußerungs-
und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem
Einkommensteuerrecht.
a) a) Bei Veräußerung
einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft
können - abhängig von Buchwert und
Veräußerungserlös - steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei
Veräußerung
einer im Privatvermögen
stehenden Liegenschaft
(bebaut oder unbebaut)
innerhalb von 10 Jahren
ab der entgeltlichen
Anschaffung (Spekulationsfrist)
unterliegen die Einkünfte
aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn)
beim Veräußerer
der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist
der um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich
steuerfreier Subventionen i.S. des § 28
Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen.
Ab 1.1.2007 sind darüber hinaus nachstehende
Absetzbeträge, insoweit diese steuerlich
als Werbungskosten geltend gemacht worden sind,
dem Zwischenergebnis hinzuzurechnen:
- Abschreibungsbeträge (AfA)
von Anschaffungs- (auch „fiktive“)
und Herstellungskosten, einschließlich
jener AfA, welche bei Berechnung
der besonderen Einkünfte (sh.
u.) abgezogen worden sind
- Teilabsetzbeträge für
Herstellungsaufwendungen (1/10,
1/15)
- Teilabsetzbeträge für
Instandsetzungsaufwendungen (1/19)
- Instandsetzungsaufwendungen,
soweit sofort in voller Höhe
abgesetzt
Im Falle einer verpflichtenden Nachversteuerung
(besondere Einkünfte) der begünstigt
abgesetzten Teilabsetzbeträge für
Herstellungsaufwendungen (1/10, 1/15), kann
der Nachversteuerungsbetrag in Abzug gebracht
werden.
Im Ergebnis dürfen ab 2007 nur jene AfA-Beträge
oder aber auch Teilabsetzbeträge als Werbungskosten
bei der Spekulationsgewinnberechnung abgezogen
werden, welche nach der Veräußerung
steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden
dürfen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich
von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10
Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen
gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988
abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in
Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988
geltenden Bestimmungen des § 28 Abs 2
EStG 1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.
Hat der Veräußerer die Liegenschaft
unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erbschaft)
erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist
ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den
Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer
zu entrichtende Spekulationssteuer wird auf
Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
-
Ausnahmeregelungen
beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte
aus der Veräußerung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Veräußerer
seit der Anschaffung, mindestens
aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz
gedient haben, sind von der Besteuerung
ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten
Gebäuden unterliegt der auf
den Wert des Gebäudes entfallende
Anteil des Spekulationsgewinnes nicht
der Besteuerung.
c) Bei
Veräußerung
von unbebautem Grund
und Boden vermindert
sich der Ver-äußerungsgewinn
nach Ablauf von fünf
Jahren seit der Anschaffung
um jährlich 10%.
-
Besondere Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung
eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28
Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder in
den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben
oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet,
so hat der Veräußerer die Differenz
zwischen dieser erhöhten Abschreibung
und der rechnerischen „Normal-AfA“ für
Herstellungsaufwand als „besondere Einkünfte
aus Vermietung“ nachzuversteuern. Wenn
seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen
in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen
abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere
Jahre verstrichen sind, sind über Antrag
diese „besonderen Einkünfte“,
beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der
Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
-
Verlust der Zehntel-
bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf
Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28
Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung
der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge
für den Verkäufer und den Käufer
verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes
wegen).
-
Vorsteuerberichtigung
und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs-
und Herstellungsauf-wendungen, sowie aus Großreparaturen,
sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb
der nachfolgenden 9 Jahre anteilig zu berichtigen.
Bei unter-nehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers
(z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuer-berichtigung
vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer zum
Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt
wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises
ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand
Bezug genommen werden.
-
Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz
werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
|
-
Rücktritt vom
Immobiliengeschäft nach § 30 a
KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde),
der Verbraucher (§ 1
KSchG) ist und seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung
des Vertragsobjektes abgegeben
hat,
- seine Erklärung auf den
Erwerb eines Bestandrechts (insbes.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs-
oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus
oder einer Liegenschaft, die zum
Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet ist, und dies zur Deckung
des dringenden Wohnbedürfnisses
des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll
kann binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn
der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbelehrung erhalten
hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung
oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung
später ausgehändigt worden ist, zu
diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
spätestens einen Monat nach dem Tag der
erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder
einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
-
Rücktrittsrecht
bei "Haustürgeschäften" nach § 3
KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde),
der Verbraucher (§ 1
KSchG) ist und seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen
des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch die Geschäftsverbindung zur
Schließung des Vertrages mit dem
Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche schriftlich seinen
R ücktritt erklären. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt
wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers,
die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen
Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält.
Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über
das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten
dieses ohne eine Befristung zu.
Anmerkung: Nimmt der
Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates
des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung
auf, so hat der Verbraucher selbst
angebahnt und daher - gleichgültig,
wo der Vertrag geschlossen wurde -
kein Rücktrittsrecht gemäß § 3
KSchG.
-
Rücktrittsrecht
bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände
(§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten,
wenn
- ohne seine Veranlassung
- maßgebliche Umstände,
- die vom Unternehmer als wahrscheinlich
dargestellt wurden,
- nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten
sind.
Maßgebliche Umstände sind
- die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung
eines Dritten,
- steuerrechtliche Vorteile,
- eine öffentliche Förderung
oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine
Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für
den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht
schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger
Vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
- Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers über
den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
- Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss
des Rücktrittsrechtes (formularmäßig
nicht abdeckbar).
- Angemessene Vertragsanpassung.
-
Das Rücktrittsrecht
beim Bauträgervertrag nach § 5
BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden
Schutzbestimmungen für die Erwerber von
Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend
zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw.
Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz
ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden,
bei denen Vorauszahlungen von mehr als € 145,35
pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten
sind.
Der Erwerber kann von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, wenn
ihm der Bauträger nicht eine Woche
vor deren Abgabe schriftlich folgendes
mitgeteilt hat:
- Alle wesentlichen
Informationen über
den Vertragsinhalt;
- wenn allfällige Rückforderungsansprüche
des Erwerbers schuldrechtlich ohne Bestellung
eines Treuhänders gesichert werden
sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm
auszustellenden Sicherheit;
- wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers
nach § 7 Abs 6 Z 2 erfüllt werden
soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung
der inländischen Gebietskörperschaft
oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung;
- wenn die Sicherungspflicht nach § 7
Abs 6 Z 3 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige
Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen;
- wenn die Sicherungspflicht nach § 7
Abs 6 Z 4 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung
mit dem Kreditinstitut..
Der Rücktritt ist binnen
einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine
Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung
und die oben in Pkt. 1 - 5 genannten Informationen
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat
nach Abgabe der Vertragserklärung des
Erwerbers.
Darüber hinaus kann der
Erwerber von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von den Parteien
dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht
bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt
wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche
zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben
der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche
Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat nach Erhalt
der Information über das Unterbleiben
der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger
oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich
erklären.
Eine an den Immobilienmakler
gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines Immobiliengeschäftes
gilt auch für einen im Zuge der
Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung
am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels)
genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung eines Schriftstückes,
das eine Vertragserklärung auch nur einer
Partei enthält, mit einem Zusatz, der
die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
|
Diese Nebenkostenübersicht
entspricht den Richtlinien des ÖVI und der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. |
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jgs
immobilien
Sonnenweg 160A
A-1140 Wien
M: 0699/100 42 455
T: 01/577 33 34
F: 01/577 33 34 - 35
E: jgs@jgs.at
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